April 2021

Weiterhin Einschränkungen beim Segelsport

Zur aktuellen Situation und den Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie verweisen wir auf eine Mitteilung des Bayerischen Seglerverbandes gültig ab 08.03.2021 in Anlage 1. Diese Einschränkungen des allgemeinen Lockdowns gelten noch mindestens bis zum 18.04.2021.

Empfehlungen zur Wiederaufnahme des Segelsports
12. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gültig ab 8.3.-28.3.2021
Das Abstandsgebot >1,5m, die Maskenpflicht und die jeweils aktuellen Kontaktbeschränkungen gelten (siehe § 1).
Gesetzliche Grundlage Allgemeines
Sportausübung (siehe § 10)
Zusammenfassende sportartübergreifende Darstellung
Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader ist unter definierten Voraussetzungen zulässig. (siehe § 10 Abs. 3).
Der gemeinsame Aufenthalt (Kontakt; im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken, also u.a. auf dem Boot) ist nur gestattet
1. in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person; zulässig ist ferner die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst,
2. in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 35 und 100 liegt, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird,
3. in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 35 nicht überschritten wird, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen nicht überschritten wird.
Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.
Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
12. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
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Neu: Berücksichtigung der 7-Tage-Inzidenzwerte
Zu finden: Auf der Website des RKI oder des LGL https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/infektionsschutz/infektionskrankheiten_a_z/coronavirus/karte_coronavirus/#uebersicht
Die jeweils zuständige Kreisverwaltungsbehörde veröffentlicht die geltenden Bedingungen (siehe § 3) Diese haben auch Einfluss auf die Kontaktbeschränkungen (siehe § 4)
BSV 8.3.2021
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Weitere Aspekte, die im vorzuhaltenden Hygienekonzept des Vereines berücksichtigt werden sollten: Allgemeines
zweckgebundener Aufenthalt im Vereinsgelände
Dauer des Aufenthalts am Vereinsgelände kein Zutritt zum Vereinsgelände
Nachverfolgung von Kontaktketten Personenzahl auf dem Gelände
Stellplätze
Sicherheit auf dem Wasser
Vereinsgelände
Land Steganlagen
Sanitärbereiche
Clubhaus, Gebäude, Lager
Wassern/ Kranen
Information/ Sanktionen
Örtliche Maßnahmen, ergänzende Anordnungen, Ausnahmen
zur Sportausübung; zweckgebundener Gang zum Schiff, Vorbereitungsmaßnahmen am Schiff, Betreten von Gebäuden, um zwingend notwendiges Equipment zum Segeln aufzunehmen so kurz wie möglich, um den Segelsport auszuüben aktuell bzw. in den letzten 14 Tagen Symptome einer SARS-CoV-Infektion; Nachweis einer SARS-CoV-Infektion in den letzten 14 Tagen; Kontakt zu einer Person, die positiv auf SARS-CoV getestet worden, in den vergangene in 14 Tagen; Registration nicht vorgeschrieben, Eintragung aber denkbar (Erleichterung der Kontaktnachverfolgung), z.B. "Aufenthaltsbuch" mit Datum und Uhrzeit (Datenschutzauflagen prüfen und beachten!) keine Ansammlungen und Versammlungen gemäß aktueller Gesetzeslage, restriktiv: max. Anzahl von Personen an Land definieren, erfassen und prüfen; offen: keine Limitierung bei Einhaltung Distanzregel;
die Anzahl der Stellplätze muss gewährleisten, daß das Abstandsgebot eingehalten und Staus und Warteschlangen vermieden werden und Ansammlungen ausgeschlossen sind, ggf. Reduktion der Parkmöglichkeiten
sichere Wetter - Bedingungen sind selbstverpflichtend zu beachten, den Wasser - und Lufttemperaturen angemessenes Verhalten, um Inanspruchnahme Wasserrettung zu vermeiden z.B. durch Limitierung z.B. auf 4 Bft.
keine Nutzung des Vereinsgeländes und der Steganlagen, die über die Ausübung des Segelns hinausgeht Damit das Abstandsgebot eingehalten werden kann, müssen One-Way-Regeln auf den Steganlagen eingerichtet werden (z.B: die vom Wasser her kommenden Personen haben "Vorfahrt" vor denen, die sich ins Wasser begeben möchten)
Absicherung Distanzregel, die Einhaltung der allgemeinen Regelungen und der Hygienegrundsätze müssen stets gewährleistet sein; Toiletten dürfen grundsätzlich nur von 1 Person betreten werden (auch bei gemeinsamen Vorraum ).
Hygiene: Seife/Desinfektionsmittel/Papierhandtücher müssen in angemessener Menge vorhanden und jederzeit zugänglich sein. Reinigung: Die Toiletten müssen nach den Hygieneregeln angemessen (nutzungsadäquat) regelmäßig gereinigt werden.
Clubhaus geschlossen; Betretung nur erlaubt bei Notwendigkeit zur Sportausübung Garagen/Mastenlager zugänglich, um zweckgebunden Bootsausrüstung zu entnehmen
Der Gastronomiebetrieb (Restaurant) auf dem Vereinsgelände ist untersagt. To Go möglich, wobei der Verzehr vor Ort wiederum untersagt ist. (siehe § 13)
Ab dem 22.3.2021 können die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden Öffnungsschritte einleiten, z.B. Öffnung der Außengastronomie.
gewerblich und durch angestellte Bootsleute/Hafenmeister grundsätzlich zulässig. durch Segler: Distanzregel, MNS; nur bei Notwendigkeit zur Sportausübung.
um Staus und Warteschlangen zu vermeiden: Terminvereinbarung
laufende (schriftliche) Information der Clubmitglieder; Aushang und Hinweisschilder Information zu Hygieneregeln für Gäste/Handwerker bei Reparaturen sind sicherzustellen
Vereinsspezifische Regelung angeraten; Sanktionen gegenüber Vereinsmitgliedern gesetzlich nicht vorgeschrieben, gegenüber den Einzelpersonen und den Vereinen jedoch bußgeldbewehrt.
über die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden möglich (siehe § 28)